2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Verfügung des MIKA vom 21. Juni 2022 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2022 zugestellt worden ist (MI-act. 124, 187). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, begann die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Einsprache demzufolge am 23. Juni 2022 zu laufen und endete am 22. Juli 2022 (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stand diese Frist vom 15. Juli bis 15. August 2022 nicht still i.S.v. Art. 145 Abs. 1 lit.