werden (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 3 VRPG). Gemäss § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnt eine Frist, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wird, am folgenden Tag zu laufen. Sie ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).