2.2. Im Ausländerrecht gelten, sofern das EGAR keine abweichenden Bestimmungen enthält, die Verfahrensvorschriften des VRPG (§ 2 Abs. 1 EGAR). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis verweist § 28 VRPG auf die Zivilprozessordnung (Abs. 1), unter Vorbehalt der nur vor Verwaltungsjustizbehörden geltenden Rechtsstillstandsfristen und abweichender Bestimmungen in anderen Erlassen (Abs. 2).