Betreffend die vorsorgliche Massnahme führt die Beschwerdeführerin aus, es müsse ihr Aufenthalt mindestens bis zum Ergebnis der zwischenzeitlich am 28. Oktober 2022 abgelegten Sprachprüfung erlaubt werden. Für die Verweigerung dieses Aufenthalts gebe es keinerlei öffentliches Interesse, zumal sie wirtschaftlich selbständig sei, wohingegen ihr Recht auf Achtung des Familienlebens ohne Not verletzt würde (act. 12 f.). 2. 2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, weil diese zu spät eingereicht wurde.