1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Einsprachefrist mit ihrer Eingabe vom 25. Juli 2022 gewahrt worden sei, da diese vom 15. Juli bis zum 15. August 2022 "i.S. der ZPO" stillgestanden sei. Für den Fall, dass diese Rechtsauffassung unzutreffend sein sollte, hätte die Einsprache als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO behandelt werden und lediglich auf ein leichtes Verschulden der Beschwerdeführerin erkannt werden müssen (act. 11 f.).