explizit hingewiesen worden (act. 4, MI-act. 122). Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2022 sei damit verspätet erfolgt, weshalb auf diese nicht eingetreten werden dürfe. Eine Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO sei nicht beantragt worden (act. 4). Bezüglich der verweigerten vorsorglichen Massnahme verweist die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre Verfügung vom 25. August 2022 (act. 15 ff.). Dieser ist zu entnehmen, dass der prozedurale Aufenthalt verweigert wurde, weil die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt nach wie vor keinen Sprachnachweis erbracht habe.