II. 1. 1.1. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Verfügung des MIKA betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz der Beschwerdeführerin mittels A-Post-Plus zugestellt worden und ihr gemäss Sendungsverfolgung der Post am Mittwoch, 22. Juni 2022, zugegangen sei (act. 3, MI-act. 124). Die Beschwerdeführerin anerkenne die Zustellung an diesem Tag grundsätzlich (act. 4, MI-act. 187 f.). Damit habe die 30-tägige Frist zur Einreichung der Einsprache gemäss § 7 Abs. 2 EGAR am Donnerstag, 23. Juni 2022 zu laufen begonnen und am 22. Juli 2022 geendet (act. 3).