1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch (Antrag 1 Abs. 1) zufolge verspäteter Eingabe und auf das Begehren, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (Antrag 1 Absatz 2), wegen fehlender Beschwer nicht einzutreten ist. Zu beurteilen bleibt damit einzig, ob die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht zufolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten ist.