1.5. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. August 2022 richtet und deren Aufhebung sowie das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch beantragt wird (Antrag 1 Abs. 2, act. 8), ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Ausweislich der Akten liegt noch kein Entscheid der Vorinstanz über die als Einsprache entgegengenommene Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Nichteintreten des MIKA vom 19. August 2022 auf ihr Wiedererwägungsgesuch vor. Es fehlt damit an einem für den Antrag 1 Abs. 2 tauglichen Anfechtungsobjekt. -6-