148 ZPO N 7). Der Beschwerdeführerin war seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA vom 27. Juli 2022 (MI-act. 178 f.), zugestellt am 3. August 2022 (MI-act. 180), bekannt, dass ihr vorgeworfen wird, die Einsprachefrist verpasst zu haben. Seit diesem Zeitpunkt hätte sie die Säumnis der Frist erkennen müssen, womit die Zustellung des rechtlichen Gehörs fristauslösend war für das Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 Abs. 1 ZPO. Die zehntägige Frist nach Art. 148 Abs. 2 ZPO begann demzufolge am Donnerstag, 4. August 2022 zu laufen und endete am Montag, 15. August 2022 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO).