148 Abs. 2 ZPO), d.h. seit dem Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses, welches die Partei an der rechtzeitigen Vornahme der Rechtshandlung gehindert hat. Behoben ist das Hindernis in diesem Sinne erst, "wenn die Partei erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin verpasst hat". Da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO; RETO M. JENNY/DANIEL JENNY, in: ZPO, Kommentar, GEHRI/JENTSØRENSEN/ SARBACH [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 148 ZPO N 7).