Im vorliegenden Fall wäre das Gesuch demzufolge bei der Vorinstanz einzureichen gewesen. Eine Überweisung des mit Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 15. September 2022 gestellten Gesuchs (act. 7) erübrigte sich jedoch, da das Gesuch offensichtlich zu spät eingereicht wurde. Fristwiederherstellungsgesuche sind innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO), d.h. seit dem Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses, welches die Partei an der rechtzeitigen Vornahme der Rechtshandlung gehindert hat.