1.4. Nicht einzutreten ist auf Antrag 1, soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 der -5-