Da beide Verfahren den gleichen Gegenstand betreffen und die Behandlung durch das Verwaltungsgericht in einem Entscheid der Prozessökonomie dient, ist über die beiden Anfechtungsobjekte mit vorliegendem Entscheid gemeinsam zu befinden. Das Verwaltungsgericht hat darauf verzichtet, zwei verschiedene Verfahren zu eröffnen, nur um diese anschliessend wieder zu vereinigen. 1.3. Soweit sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. August 2022 richtet (Antrag 1 Absatz 1), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.