Prädikat ausreichend bestanden hat (act. 57 ff. und 67 ff.). Die Eingaben wurden der Vorinstanz jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 65 f. und 71 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: