Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 ersuchte sie betreffend den Gerichtskostenvorschuss um Gewährung einer Ratenzahlung, eventuell Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 34 ff.). Nachdem das Verwaltungsgericht das Gesuch mangels nachgewiesener Bedürftigkeit einerseits und Aussichtslosigkeit der Beschwerde andererseits mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 abgewiesen hatte (act. 36 ff.), wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (act. 41).