C. Gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 16. August 2022 und die vorinstanzliche Verfügung vom 25. August 2022 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Vertreters vom 15. September 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und stellte folgende Anträge (act. 7 ff.): 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei auf die Einsprache, welche sinngemäss auch ein Fristwiederherstellungsgesuch war, einzutreten. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei auf das Wiedererwägungsgesuch, einzutreten.