Das vom 25. Juli 2022 datierende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ging am 23. August 2022 bei der Vorinstanz ein (MI-act. 210). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Einsprache entgegen, stellte sie mit Verfügung vom 25. August 2022 dem MIKA zur Vernehmlassung zu und lehnte mit gleicher Verfügung die beantragte vorsorgliche Massnahme betreffend den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz ab (MIact. 216 ff.). -3-