SAR 271.200) nicht erfüllt seien (MI-act. 204 f.). Gegen dieses Schreiben liess die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Vorinstanz erheben und beantragte nebst der materiellen Behandlung und Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs die Feststellung, dass sie sich weiterhin in der Schweiz aufhalten und hier arbeiten dürfe (MI-act. 210 ff.). Das vom 25. Juli 2022 datierende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ging am 23. August 2022 bei der Vorinstanz ein (MI-act. 210).