Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs beantragt hatte, ihre Einsprache eventualiter als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln (MI-act. 187 f.), leitete die Vorinstanz diese zuständigkeitshalber dem MIKA weiter (act. 4). Mit Schreiben vom 19. August 2022 trat das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung nicht ein, die Rechtslage (richtig: der Sachverhalt) präsentiere sich seit dem Rechtsmittelentscheid unverändert, womit die Voraussetzungen von § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) nicht erfüllt seien (MI-act. 204 f.).