B. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B., Einsprache gegen die Verfügung erheben (MI-act. 125 ff.). Auf diese Einsprache trat der Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 16. August 2022 zufolge Fristversäumnis nicht ein (act. 1 ff.), nachdem die Beschwerdeführerin sich vorgängig zur Eintretensfrage hatte äussern können (MI-act. 178 f., 187 ff.).