A. Die Beschwerdeführerin heiratete am 25. Oktober 2019 in Brasilien einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann, reiste am 7. Februar 2020 in die Schweiz ein und erhielt am 24. Februar 2020 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 33, 35, 64, 90). Nachdem die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keinen Sprachnachweis eingereicht hatte, verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 21. Juni 2022 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 115 ff.).