2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, die Eintragung der Sperrfrist im Informationssystem Verkehrszulassung zu veranlassen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres gehen zu Lasten des Kantons. 4. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'400.00 zu ersetzen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. - 13 -