2.4. Nachdem sich gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif die Entschädigung der anwaltlichen Rechtsvertretung im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand auf fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags beläuft und beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch vor Verwaltungsgericht kein grosser Aufwand entstanden sein dürfte (rund 2.5 Seiten materiell-rechtliche Ausführungen, die zu grossen Teilen wörtlich mit der Beschwerdeschrift vor DVI übereinstimmen), wird die Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt.