Etwas höher zu gewichten als der Aufwand sind die Schwierigkeit und die Bedeutung des Falls für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren - 12 - erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 2'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.