2.3. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Grundentschädigung unter anderem auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Administrativverfahren fand allerdings keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters ist als gering zu bezeichnen, was sich auch am Umfang der eigentlichen materiellrechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in seiner Replik vom 22. April 2022 (insgesamt rund drei Seiten) zeigt. Etwas höher zu gewichten als der Aufwand sind die Schwierigkeit und die Bedeutung des Falls für den Beschwerdeführer.