Der Beschwerdeführer obsiegt vollumfänglich, da der angefochtene Entscheid in seinem Sinne abzuändern ist. Weder der Vorinstanz noch dem Strassenverkehrsamt können schwerwiegende Verfahrensfehler oder Willkür in der Sache vorgeworfen werden, weshalb sowohl die vorinstanzlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons gehen. 2. 2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens - 11 -