Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts sind entsprechend abzuändern. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).