Dem Strassenverkehrsamt wäre es unbenommen gewesen, unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2021 noch eine weitere, nicht unerhebliche Widerhandlung begangen hatte (vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln), gegebenenfalls eine über das Minimum hinausgehende Dauer der Sperrfrist zu verfügen. Die verfügte Minimaldauer von sechs Monaten ist allerdings unbestritten und dürfte aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Verbots einer reformatio in peius ohnehin nicht erhöht werden (§ 48 Abs. 2 VRPG; vgl. etwa den Entscheid des Verwaltungsgerichts [Leitentscheid] WBE.2021.170 vom 13. Dezember 2021, Erw.