dies gilt umso mehr, als das Strassenverkehrsamt nur zwei Tage später von der die Sperrfrist gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG auslösenden Widerhandlung erfuhr. Damit hätte sich eine unbefriedigende Situation respektive die von der Vorinstanz ins Feld geführte "Besserstellung" des Beschwerdeführers vermeiden lassen. 3. Zusammenfassend wurde dem Beschwerdeführer der definitive Führerausweis zwar zu Unrecht erteilt. Dieses fehlerhafte Vorgehen der Behörde kann jedoch nicht durch Anwendung der Bestimmungen zum Führerausweisentzug nach Art. 16 ff. SVG, die den vorliegenden Sachverhalt nicht - 10 -