Dementsprechend erweist sich jene (Erteilungs-)Verfügung als ursprünglich fehlerhaft, da die verfügende Behörde im Zeitpunkt der Erteilung des definitiven Führerausweises noch keine Kenntnis von der am 23. September 2021 erfolgten Fahrt mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe hatte und sie die Bewilligung unter den gegebenen Umständen nicht erteilt hätte (vgl. BGE 110 Ib 364, Erw. 2). Daher wäre es wohl angezeigt gewesen, die definitive Erteilung des Führerausweises umgehend nach Kenntnis des betreffenden Vorfalls zu widerrufen (§ 37 VRPG); dies gilt umso mehr, als das Strassenverkehrsamt nur zwei Tage später von der die Sperrfrist gemäss Art.