SVG bzw. dem Beginn der Sperrfrist ebenfalls nichts: Angesichts des Vorfalls vom 23. September 2021 hatte er zu jenem Zeitpunkt zweifellos keinen Anspruch auf Erteilung eines definitiven Führerausweises, was sich zwar nicht aus Art. 15b Abs. 2 SVG ergibt, jedoch aus Art. 15e SVG folgt. Dementsprechend erweist sich jene (Erteilungs-)Verfügung als ursprünglich fehlerhaft, da die verfügende Behörde im Zeitpunkt der Erteilung des definitiven Führerausweises noch keine Kenntnis von der am 23. September 2021 erfolgten Fahrt mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe hatte und sie die Bewilligung unter den gegebenen Umständen nicht erteilt hätte (vgl. BGE 110 Ib 364, Erw. 2).