Des Weiteren verfolgt die Sperrfrist nach Art. 15e SVG wie erwähnt und entgegen der Auffassung der Vorinstanz einen repressiven Zweck, wogegen die Annullierung des Führerausweises auf Probe und die damit zusammenhängende einjährige Sperrfrist nicht nur warnende, sondern vor allem sichernde Elemente enthalten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.324 vom 20. Oktober 2022, Erw. II/2.4.3 mit Hinweisen). Die Regelungsgegenstände von Art. 15a Abs. 5 und Art. 15e SVG unterscheiden sich damit massgeblich, weshalb im Rahmen der Rechtsanwendung diesbezüglich keine Analogien vorzunehmen sind.