Fehl geht auch die Auffassung der Vorinstanz, die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Annullierung des Führerausweises auf Probe könne im vorliegenden Fall herangezogen werden. Gemäss dieser Rechtsprechung steht es der Behörde frei, den Beginn der einjährigen Sperrfrist gemäss Art. 15a Abs. 5 SVG – statt auf das Datum der Widerhandlung – erst auf das Datum des Empfangs der Annullierungsverfügung festzulegen, sofern sie die betreffende Person nach der zweiten Widerhandlung während der Probezeit, die einen Entzug zur Folge hat, unbehelligt weiterfahren liess (Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2021 vom 25. November 2021, Erw.