f SVG enthaltenen Sonderkonstellationen gelten. Da der Beschwerdeführer am 23. September 2021 nicht mehr im Besitz eines gültigen Führerausweises war, sind Art. 16 ff. SVG somit nicht anwendbar, wobei Art. 16b Abs. 1 lit. c und Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG hier ohnehin nicht einschlägig wären.