Diese Bestimmungen regeln den Führerausweisentzug nach leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen und knüpfen zwingend an die konkrete Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften an (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.364 vom 25. November 2015, Erw. II/4.4). Dabei wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der entsprechenden Widerhandlung grundsätzlich über einen gültigen Führerausweis verfügt haben muss, ansonsten dieser nicht entzogen werden könnte. Dasselbe muss – mit Blick auf die gesetzliche Konzeption – auch in Bezug auf die in Art. 16b Abs. 1 lit. c und Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG enthaltenen Sonderkonstellationen gelten.