Dementsprechend verfügt die Administrativbehörde in Bezug auf die Festlegung des Sperrfristbeginns über kein Ermessen; insbesondere besteht daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (angefochtener Entscheid, Erw. III/2g f.; Stellungnahme des Strassenverkehrsamts vom 14. März 2022 [Akten DVI, act. 10]) – kein Raum, den Beginn der Sperrfrist nach Belieben hinauszuschieben. Die (analoge) Anwendung der Entzugsbestimmungen gemäss Art. 16 ff. SVG fällt hier ebenfalls ausser Betracht. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption sind die unter Art. 15e SVG zu subsumierenden Sachverhalte und die daraus resultierenden Rechtsfolgen von jenen, die einen Entzug gemäss Art.