Nachdem der Beschwerdeführer am 23. September 2021 unbestrittenermassen mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe, und damit ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein, ein Motorfahrzeug lenkte, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15e Abs. 1 SVG erfüllt. Wie ausgeführt, beginnt die diesfalls vorgesehene Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bei Personen, die – wie hier – das entsprechende Mindestalter bereits erreicht haben, am Tag der Widerhandlung. Diese gesetzliche Regelung ist eindeutig und unmissverständlich. Dementsprechend verfügt die Administrativbehörde in Bezug auf die Festlegung des Sperrfristbeginns über kein Ermessen;