Die Vorinstanz schützte das Vorgehen des Strassenverkehrsamts insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer "in der Zeit, als die Sperrfrist nach gesetzlichem Wortlaut vollzogen werden sollte, im Besitz eines gültigen Führerausweises" gewesen sei (angefochtener Entscheid, Erw. III/2h). Die Vorinstanzen sind somit (sinngemäss) der Ansicht, dass in Fällen, in denen trotz Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe in der Folge ein unbefristeter Führerausweis erteilt wird, statt der an sich vorgesehenen Sperrfrist gemäss Art.