2.2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 ordnete das Strassenverkehrsamt an, dass dem Beschwerdeführer "gestützt auf Art. 15e i.V.m. Art. 16 ff." SVG "der Führerausweis entzogen" werde. Die Vorinstanz schützte das Vorgehen des Strassenverkehrsamts insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer "in der Zeit, als die Sperrfrist nach gesetzlichem Wortlaut vollzogen werden sollte, im Besitz eines gültigen Führerausweises" gewesen sei (angefochtener Entscheid, Erw.