O., N. 9 zu Art. 15e SVG). Gemäss Botschaft sind von dieser Bestimmung Personen nicht betroffen, die zwar einen gültigen Führerausweis besitzen, aber nicht für die entsprechende Fahrzeugart, und solche, die trotz eines Führerausweisentzugs gefahren sind. Diese Fälle würden in den damals neu vorgeschlagenen Art. 16b Abs. 1 lit. c und 16c Abs. 1 lit. f SVG geregelt (vgl. BBl 1999 4484; BICKEL, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 15e SVG). Die Sperrfrist dauert mindestens sechs Monate. Bei ihrer Bemessung hat die Behörde alle Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen (vgl. BBl 1999 4484; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 9 und 11 zu Art.