Da der Beschwerdeführer seit dem Vorfalldatum – mit Ausnahme der einmaligen Tagesfahrbewilligung für das Nachholen des Weiterbildungskurses – auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichtet habe, treffe es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass der "Vollzug gemäss klarem gesetzlichem Wortlaut" zu einer erheblichen Besserstellung führen würde. Es erscheine "willkürlich", dass sich der Beschwerdeführer in Kenntnis der gesetzlichen Grundlage durch die Zustellung des unbefristeten Führerausweises wieder zum Führen von Fahrzeugen legitimiert betrachtet hätte.