worden. Bei der Ausstellung des unbefristeten Führerausweises müsse von einem Versehen ausgegangen werden, zumal kein Anspruch darauf bestanden habe und die Fahrt mit abgelaufenem Führerausweis "evident" gewesen sei. Da der Beschwerdeführer seit dem Vorfalldatum – mit Ausnahme der einmaligen Tagesfahrbewilligung für das Nachholen des Weiterbildungskurses – auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichtet habe, treffe es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass der "Vollzug gemäss klarem gesetzlichem Wortlaut" zu einer erheblichen Besserstellung führen würde.