Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, er sei – nach entsprechender Auskunft der Polizei und seines Rechtsvertreters – von einer Sperrfrist von sechs Monaten ab Widerhandlungsdatum gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG ausgegangen. Er habe daher gewusst, dass er aufgrund dieser sechsmonatigen Sperrfrist erst in einem halben Jahr wieder Fahrzeuge lenken dürfe. Dementsprechend habe er den unbefristeten Führerausweis nach Erhalt entsorgt und per 11. November 2021 auch die Kontrollschilder seines Fahrzeugs hinterlegt. Die Anordnung einer Sperrfrist sei ihm in der Folge auch vom Strassenverkehrsamt im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. November 2021 eröffnet