Oktober 2021 jederzeit am Strassenverkehr habe teilnehmen können, erheblich bessergestellt im Vergleich zu all jenen, die den Führerausweis bereits im Zeitpunkt der Widerhandlung für die Dauer der Sperrfrist abgeben müssten. Da der Beschwerdeführer den unbefristeten Führerausweis nicht beim Strassenver- -6- kehrsamt hinterlegt und keinen umgehenden Vollzug der Massnahme beantragt habe, könne die Zeit des angeblichen Verzichts auf das Lenken eines Motorfahrzeugs nicht an die Sperrfrist angerechnet werden.