Dieses Vorgehen sei vergleichbar mit dem Annullierungsverfahren: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es zulässig, als Beginn der Sperrfrist das Datum der Annullierungsverfügung festzulegen, wenn der Führerausweis bis zum Abschluss des Administrativverfahrens belassen worden sei. Würde im vorliegenden Fall die Sperrfrist bereits im Zeitpunkt der Widerhandlung zu laufen beginnen, wäre der Beschwerdeführer, der ab dem tt. Oktober 2021 jederzeit am Strassenverkehr habe teilnehmen können, erheblich bessergestellt im Vergleich zu all jenen, die den Führerausweis bereits im Zeitpunkt der Widerhandlung für die Dauer der Sperrfrist abgeben müssten.