Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar, dass gestützt auf Art. 15e SVG grundsätzlich eine Sperrfrist von sechs Monaten, die am Tag der Widerhandlung zu laufen beginne, anzuordnen sei. Da dem Beschwerdeführer am tt. Oktober 2021 in Unkenntnis der am 23. September 2021 begangenen Widerhandlung der Führerausweis definitiv erteilt worden und er somit ab jenem Zeitpunkt stets fahrberechtigt gewesen sei, sei es aber gerechtfertigt, die Sperrfrist erst im Zeitpunkt der Entzugsverfügung zu vollziehen. Dieses Vorgehen sei vergleichbar mit dem Annullierungsverfahren: