zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Beschwerdeführer am 23. Januar 2022 seine dagegen erhobene Einsprache zurückgezogen hatte. 1.3. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2021 mit einem abgelaufenen Führerausweis auf Probe ein Motorfahrzeug lenkte und er daher nicht im Besitz eines (gültigen) Führerausweises im Sinne von Art. 15e SVG war. Umstritten sind die daraus resultierenden Rechtsfolgen.