1.2. Als Folge des Vorfalls vom 23. September 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Oktober 2021 unter anderem wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]), Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe (Art. 95 Abs. 2 SVG) und Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung (Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt.