der darauffolgenden polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einerseits die Auflage 01 seines Führerausweises (Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen) missachtet hatte und andererseits der Führerausweis auf Probe bereits abgelaufen war. Er hatte den erforderlichen Weiterbildungskurs noch nicht besucht (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Oktober 2021).